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§ 41 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 41 LBG LSA – Einstweiliger Ruhestand
(§ 30 BeamtStG)

Folgende Ämter sind Ämter im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes:

  1. 1.

    Staatssekretärin oder Staatssekretär,

  2. 2.

    Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes,

  3. 3.

    Leiterin oder Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und

  4. 4.

    Leiterin oder Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.