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§ 41 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. Unterabschnitt – Entlassung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LBG – Entlassung ohne Antrag (1)

(1) Der Beamte ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. 2.
    wenn er dienstunfähig (§ 53) ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet; § 53 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder
  3. 3.
    wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
  4. 4.
    wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages über die Europäische Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nimmt, oder
  5. 5.
    wenn er dem Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, nicht Folge leistet.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 6 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).