Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LBG – Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (zu § 30 BeamtStG)

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.

    Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

  2. 2.

    Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,

  3. 3.

    die Sprecherin oder den Sprecher der Landesregierung sowie Beamtinnen und Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referentinnen und Referenten für Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind,

  4. 4.

    die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter der oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa,

  5. 5.

    die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

  6. 6.

    Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen,

  7. 7.

    die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sowie

  8. 8.

    die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration,

soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(3) Wer bereits vor Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestands zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach Absatz 1 zuletzt bekleidete Amt und mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden sein.