Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 KrO – Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke im Kreistag mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Kreistags zieht.

(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen.

(3) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Kreistagsabgeordneten auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden. Sie müssen dem Kreistag angehören können. Ihre Zahl darf die der Kreistagsabgeordneten im Ausschuss nicht erreichen; beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt. Sie können einem Ausschuss vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen im Kreistag in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie scheiden aus dem Ausschuss aus, wenn sie Mitglieder des Kreistags werden.

(4) Der Kreistag kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Der Kreistag wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die oder der Vorsitzende des Kreistags zieht. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Wird während der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gelten für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die Sätze 1 bis 4 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, für deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei. Für stellvertretende Vorsitzende gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Ausschusses.

(6) Die Mitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, werden von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt; sie können bereits vorher schriftlich verpflichtet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 4 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.

(7) Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie oder er ist verpflichtet, dem Ausschuss und einzelnen Mitgliedern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und der Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 bis 4 kann sich die Landrätin oder der Landrat vertreten lassen.

(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. § 30 Absatz 4 gilt entsprechend.

(9) Kreistagsabgeordnete, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen.

(10) Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Kreistag entspricht, kann jede Fraktion verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung des Kreistags ihre Wahlstellen. Fraktionen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss abberufen. Wird die Wahlstelle eines Mitglieds eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitglieds, während der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 35 Abs. 3 gewählt; Absatz 1 bleibt unberührt.

(11) Wird der Kreistag neu gewählt, bleiben die Ausschüsse bis zum Zusammentritt der neu gewählten Ausschüsse, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt des neu gewählten Kreistags, tätig.

(12) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Vorschriften über den Kreistag entsprechend. § 28 Absatz 1 Satz 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die ausstehende Besetzung eines Ausschussvorsitzes oder eines stellvertretenden Ausschussvorsitzes ungeachtet der Dauer als Verhinderung gilt. Abweichend von § 29 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen nicht örtlich bekannt gemacht zu werden; die Landrätin oder der Landrat soll die Öffentlichkeit über öffentliche Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten. Abweichend von § 29 Abs. 4 Satz 3 muss die oder der Vorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Landrätin oder der Landrat, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. Der Kreistag regelt durch die Geschäftsordnung die inneren Angelegenheiten der Ausschüsse, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.