§ 41 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland
Siebter Abschnitt – Jahresabschluss
§ 41 KommHVO – Teilrechnungen, Planvergleich
(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 39 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushalten ausgewiesenen Ist-Leistungsmengen und Kennzahlen auf Ist-Basis zu ergänzen.