§ 41 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung
§ 41 KWO – Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe in Klöstern im Benehmen mit deren Leitung entsprechend § 40 regeln.