§ 41 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 41 KWO LSA – Wahlkabine
(1) In jedem Wahllokal richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereit liegen.