§ 41 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 2. Abschnitt – Juristische Universitätsprüfung
§ 41 JAPO – Freiversuch und Notenverbesserung
Wer spätestens sechs Monate nach vollständiger Ablegung des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der er gemäß § 37 im Freiversuch zugelassen war, alle vorgesehenen Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung mindestens einmal vollständig abgelegt hat, kann eine schlechter als mit "ausreichend" (4,0 Punkte) bewertete studienabschließende Leistung abweichend von § 40 Abs. 2 ein weiteres Mal wiederholen oder eine besser als mit "ausreichend" (4,0 Punkte) bewertete studienabschließende Leistung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen.