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§ 41 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 41 IngG LSA – Ausschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Gegen ein Kammermitglied, das einem Disziplinargesetz unterliegt, findet ein berufsgerichtliches Verfahren nicht statt, soweit sein Berufsvergehen zugleich einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten darstellt oder als Dienstvergehen gilt. Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist auf ihren Antrag vom Dienstvorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich aus der Sicht des Berufsstandes zum Gegenstand der Beschuldigung zu äußern; ihr ist zu diesem Zweck Einsicht in die Ermittlungsvorgänge zu geben.

(2) Ein Kammermitglied kann auch wegen solcher Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Angehörigkeit zu einer Ingenieurkammer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begangen hat.