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§ 41 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 1 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 41 HochSchG – Öffentlichkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Der Senat tagt hochschulöffentlich, Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Der Hochschulrat soll hochschulöffentlich tagen; das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit für Mitglieder der Hochschule kann für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.

(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.