§ 41 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Die Studierenden
§ 41 HmbHG – Versagung der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen
- 1.in einem zulassungsbeschränkten Studiengang, wenn die Zulassung abgelehnt worden ist,
- 2.wenn von den Studierenden zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt worden sind,
- 3.wenn keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen wird,
- 4.wenn ein Studiengangswechsel nach § 43 Absatz 2 nicht zulässig ist oder das Studium aus den in § 44 genannten Gründen nicht fortgesetzt werden kann,
- 5.wenn die zum Nachweis der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig eingereicht werden.
In den Fällen von § 36 Absatz 2 Satz 3 kann die Immatrikulation davon abhängig gemacht werden, dass die Immatrikulation an der anderen Hochschule innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wird.
(2) Die Immatrikulation kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Absatz 3 Nummer 3 in dem dort bestimmten Verfahren sowie ferner dann versagt werden, wenn eine Person keine ausreichenden Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweist.