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§ 41 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 1. Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 HRG – Studierendenschaft (1)

(1) 1An den Hochschulen werden Studierendenschaften gebildet. 2Sie haben folgende Aufgaben:

  1. 1.
    die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen;
  2. 2.
    die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
  3. 3.
    an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
  4. 4.
    auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern;
  5. 5.
    kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
  6. 6.
    die Integration ausländischer Studierender zu fördern;
  7. 7.
    den Studierendensport zu fördern;
  8. 8.
    die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.

3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. 4Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.

(2) 1Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. 2Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

(3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studierendenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 7. Februar 2005 (BGBl. I S. 253)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummern 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 8. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3138) ist mit Artikel 70, Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 41: Die ursprüngliche Änderung durch G vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl I S. 2316).