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§ 41 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 41 HIngG – Übergangsvorschriften

(1) Wer nach dem Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407) oder dem Ingenieurkammergesetz vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281) in der jeweils am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung berechtigt ist, eine nach diesen Gesetzen geschützte Berufsbezeichnung zu führen, bleibt weiter dazu berechtigt.

(2) 1Wer am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure der Ingenieurkammer Hessen eingetragen ist, bleibt unter den Bedingungen des § 19a Abs. 4 bis 8 des Ingenieurkammergesetzes bauvorlageberechtigt und ist von Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2023 freigestellt. 2Das gilt auch im Falle eines nach § 19a Abs. 9 ausgestellten Nachweises über die Bauvorlageberechtigung. 3Ist am Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung einer bauvorlageberechtigten Person nach § 19a Abs. 4 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes gelöscht oder zu löschen oder ist ein befristeter Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 19a Abs. 8 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes abgelaufen, erfolgt nur noch eine Eintragung nach § 10 dieses Gesetzes.

(3) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Eintragungsvoraussetzungen als Stadtplanerin und Stadtplaner nach § 19b Abs. 2 bis 4 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung erfüllt, ist auf Antrag in das Berufsverzeichnis nach § 8 dieses Gesetzes einzutragen.

(4) 1Die am 8. Dezember 2015 bestehende Ingenieurkammer Hessen besteht in der Besetzung des gewählten Vorstandes als die nach diesem Gesetz fort. 2Die nach § 3 Abs. 1 und 2 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung bestehenden Mitgliedschaften bestehen als solche nach diesem Gesetz weiter.

(5) Die von der Ingenieurkammer Hessen aufgrund des Ingenieurkammergesetzes erlassenen Satzungen und die Kostenordnung mit Kostenverzeichnis bestehen als solche nach diesem Gesetz fort und können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.

(6) 1Der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung bestehende Eintragungsausschuss besteht als ein von der Ingenieurkammer Hessen durch Satzung einsetzbarer Eintragungsausschuss fort. 2Die nach § 7 Abs. 4 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung bestellten Mitglieder bleiben bis zu einer nach Maßgabe der Satzung erfolgten Bestellung im Amt.

(7) 1Die nach dem Ingenieurgesetz und dem Ingenieurkammergesetz in der jeweils am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung getroffenen Entscheidungen, Eintragungen und Löschungen sowie die ausgestellten Nachweise bleiben unberührt. 2Die nach dem Ingenieurgesetz und dem Ingenieurkammergesetz in der jeweils am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen, es sei denn, die Vorschriften nach diesem Gesetz sind für die betroffene berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft günstiger.

(8) Der nach § 3a Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung bestehende Anschluss an ein berufsständisches Versorgungswerk besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)