§ 41 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE
§ 41 HFischG – Fischwege an bestehenden Anlagen
1Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. 2Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenem Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).