§ 41 HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Fünfter Abschnitt – Haustechnische Anlagen
§ 41 HBO – Standflächen und Aufstellräume für Abfallbehältnisse (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
1Für die erforderlichen Abfallbehältnisse sind ausreichende und geeignete Standflächen außerhalb der Gebäude zu schaffen. 2Innerhalb von Gebäuden können sie in besonderen, gut lüftbaren Räumen aufgestellt werden. 3Trennwände zu diesen Räumen sind entsprechend Nr. 3.1, Decken entsprechend Nr. 5.1 und Öffnungen in diesen Wänden und Decken entsprechend Nr. 8.3 der Anlage 1 auszuführen.