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§ 41 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Fünfter Abschnitt – Haustechnische Anlagen

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 41 HBO – Standflächen und Aufstellräume für Abfallbehältnisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

1Für die erforderlichen Abfallbehältnisse sind ausreichende und geeignete Standflächen außerhalb der Gebäude zu schaffen. 2Innerhalb von Gebäuden können sie in besonderen, gut lüftbaren Räumen aufgestellt werden. 3Trennwände zu diesen Räumen sind entsprechend Nr. 3.1, Decken entsprechend Nr. 5.1 und Öffnungen in diesen Wänden und Decken entsprechend Nr. 8.3 der Anlage 1 auszuführen.