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§ 41 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 41 GemHV – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Anlagekapital - das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung der Abschreibungen);

  2. 2.

    Abzugskapital - der bei kostenrechnenden Einrichtungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil;

  3. 3.

    Anlagevermögen - die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, nämlich:

    1. a)

      Grundstücke,

    2. b)

      bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

    3. c)

      dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,

    4. d)

      Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung erworben hat,

    5. e)

      Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich,

    6. f)

      Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,

    7. g)

      das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital;

  4. 4.

    außerplanmäßige Ausgaben - Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste verfügbar sind;

  5. 5.

    Baumaßnahmen - die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;

  6. 6.

    durchlaufende Gelder - Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;

  7. 7.

    Erlass - Verzicht auf einen Anspruch;

  8. 8.

    Fehlbetrag - der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Solleinnahmen;

  9. 9.

    fremde Mittel - die in § 12 Nr. 2 und 3 genannten Beträge;

  10. 10.

    Geldanlage - der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;

  11. 11.

    Haushaltsreste - Einnahmeansätze und Ausgabeermächtigungen, die in das folgende Jahr übertragen werden;

  12. 12.

    Haushaltsvermerke - einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (zum Beispiel Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Ku- und Kw-Vermerke, Sperrvermerke);

  13. 13.

    innere Darlehen - die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

    1. 1.

      der Sonderrücklagen,

    2. 2.

      der Sondervermögen ohne Sonderrechnung

    als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;

  14. 14.

    Investitionen - Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;

  15. 15.

    Investitionsförderungsmaßnahmen - Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

  16. 16.

    Ist-Ausgaben - die Ausgaben der Kasse;

  17. 17.

    Isteinnahmen - die Einnahmen der Kasse;

  18. 18.

    Kassenreste - die Beträge, um die die Solleinnahmen höher sind als die Isteinnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;

  19. 19.

    Kredite - das unter der Verpflichtung der Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;

  20. 20.

    Niederschlagung - die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;

  21. 21.

    Schulden - Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;

  22. 22.

    Soll-Ausgaben - die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben;

  23. 23.

    Solleinnahmen - die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten, auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge;

  24. 24.

    Tilgung von Krediten

    1. a)

      ordentliche Tilgung - die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,

    2. b)

      außerordentliche Tilgung - die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;

  25. 25.

    überplanmäßige Ausgaben - Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;

  26. 26.

    Überschuss - der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Solleinnahmen des Vermögenshaushaltes in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 21 Abs. 2 genannten Zwecke und für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt übersteigen;

  27. 27.

    Umschuldung - die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;

  28. 28.

    Verfügungsmittel - Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;

  29. 29.

    Vorjahr - das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr;

  30. 30.

    Vorschüsse und Verwahrgelder - die in § 27 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.