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§ 41 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 GO LT 2015 – Zurückweisung von Beratungsmaterialien

(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll die Präsidentin zurückweisen, wenn

  1. 1.

    sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,

  2. 2.

    durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,

  3. 3.

    deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.

(2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.