§ 41 GO, Ausschussprotokolle
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Stenografische Aufnahmen in Verbindung mit einem Wortprotokoll von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
(2) Das Ausschussprotokoll muss mindestens enthalten:
die Tagesordnung,
die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Regierungsvertreter und der zugezogenen Sachverständigen,
die gestellten Anträge,
die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsverhältnisse und den wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen.
(3) Protokolle werden vorbehaltlich der Festlegungen der Geheimschutzordnung (Anlage 2) und des Untersuchungsausschussgesetzes an die Ausschussmitglieder, an die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, und die Fraktionen verteilt. Außerdem werden sie der Staatsregierung zugeleitet. Die Verteilung und Zuleitung erfolgt in Form eines elektronischen Dokuments und in Papierform, soweit die Empfänger nicht auf die Übermittlung in Papierform verzichtet haben. Alle Mitglieder des Landtags können, soweit sich aus der Geheimschutzordnung und dem Untersuchungsausschussgesetz nichts anderes ergibt, Einsicht in die Protokolle verlangen. Soweit die Einsichtnahme mittels Zugang zu einem elektronischen Dokument erfolgen soll, trifft die näheren Regelungen hierfür das Präsidium.
(4) Über die Billigung des Protokolls und über mögliche Änderungen ist in der Regel in der Sitzung, die auf die Verteilung des Protokolls folgt, zu beschließen. Anträge auf Änderungen des Protokolls können von den Ausschussmitgliedern und den Mitgliedern der Staatsregierung gestellt werden. Der Beschluss ist dem betreffenden Protokoll beizufügen. Nicht angenommene Anträge auf Änderungen sind ebenfalls beizufügen. Die Billigung des Protokolls der voraussichtlich letzten Sitzung einer Wahlperiode erfolgt durch Festlegung einer Frist, innerhalb der die gemäß Satz 2 Antragsberechtigten Anträge auf Änderung des Protokolls stellen können. Der Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlussfassung über einen Änderungsantrag im schriftlichen Verfahren entsprechend § 40 Abs. 2 durchzuführen. Wird ein Änderungsantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, ist das Protokoll gebilligt.
(5) Für den Umgang mit Ausschussprotokollen gelten die Richtlinien der Anlage 4.
