§ 41 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel IV – Wirkungen der Enteignung
§ 41 EnteigG
Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigentümer erfolgt, und zwar nach § 15 unter Durchführung des Enteignungsverfahrens oder nach § 21, so treten die rechtlichen Wirkungen des § 40 auch in diesem Falle ein. Hypotheken- und Grundschuldgläubiger sowie Realberechtigte können jedoch, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unternehmer und Eigentümer vereinbarte Entschädigungssumme nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege gegen den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der §§ 25 und 35 zur Anwendung kommen.