§ 41 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten
§ 41 DEÜV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
(weggefallen)
- 2.
(weggefallen)
- 3.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
- 4.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
Erster Satzteil geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 1 und 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (a.a.O.).