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§ 41 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BremHilfeG – Private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen

(1) Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die allgemeine Eignung eines Trägers wird durch die Landeskatastrophenschutzbehörde festgestellt, soweit sie nicht bereits vom Bund aufgrund des Zivilschutzgesetzes festgestellt worden ist. Die besondere Eignung der Einheiten und Einrichtungen wird durch die Ortskatastrophenschutzbehörde festgestellt. Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.

(2) Einheiten und Einrichtungen privater Träger unterstehen im Katastrophenfall und bei behördlich angeordneten Übungen der Ortskatastrophenschutzbehörde. Sie sind verpflichtet,

  1. 1.

    für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,

  2. 2.

    an den von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb ihrer Stadtgemeinde und des Landes Bremen teilzunehmen und dabei die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen.

(3) Die privaten Träger sind verpflichtet,

  1. 1.

    für den Katastrophenschutz eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,

  2. 2.

    in den Einheiten und Einrichtungen nur Helferinnen und Helfer einzusetzen, die zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz geeignet sind,

  3. 3.

    die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,

  4. 4.

    dem Land oder der Stadtgemeinde alle Schäden, auch solche wegen Ersatzleistungen nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes, zu ersetzen, die ihr durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Helferinnen und Helfern während ihrer Mitwirkung beim Katastrophenschutz entstehen.

(4) Eine Ersatzpflicht nach Absatz 3 Nummer 4 besteht nicht, soweit die Einheiten oder Einrichtungen als Verwaltungshelferin oder Verwaltungshelfer gehandelt haben.