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§ 41 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt XI – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BremFiG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt;

  2. 2.

    fremde Grundstücke entgegen einem Verbot nach § 8 Abs. 3 zum Fischen betritt;

  3. 3.

    entgegen § 9 Abs. 1 und 3 angelt;

  4. 4.

    entgegen § 13 den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht fristgemäß anzeigt,

  5. 5.

    seiner Hegeverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und den Auflagen gem. § 18 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;

  6. 6.

    in einem Gewässer den Fischfang ausübt oder erlaubt, in dem dieser nach § 18 Abs. 4 untersagt ist;

  7. 7.

    gegen die Beschränkungen und Verbote des § 19 Abs. 2, 3 und 4 verstößt;

  8. 8.

    die in § 21 verbotenen Mittel oder Verfahren anwendet;

  9. 9.

    gegen die Verbote des § 22 Abs. 1 verstößt;

  10. 10.

    den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt;

  11. 11.

    entgegen § 25 Abs. 1 und 2 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt;

  12. 12.

    der Verpflichtung nach § 26 nicht nachkommt;

  13. 13.

    entgegen § 27 Abs. 1 und 2 ein Gewässer ablässt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten, oder entgegen Absatz 3 ein Fischsterben nicht unverzüglich anzeigt;

  14. 14.

    entgegen § 33 Absatz 1 Nummer 1 die Personalien nicht oder nicht richtig angibt;

    1. a)

      entgegen § 33 Absatz 1 Nummer 2 den Fischereischein oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorweist;

    2. b)

      entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische oder die mitgeführten Behälter nicht kontrollieren lässt;

    3. c)

      entgegen § 33 Absatz 2 dem Anruf zum Anhalten nicht Folge leistet oder die Aufsichtsperson nicht an Bord lässt;

  15. 15.

    entgegen § 34 Abs. 1 den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht aushändigt;

  16. 16.

    entgegen § 34 Abs. 2 die Unterstützung von Personen ohne Fischereischein bei Ausübung des Fischfangs mit der Handangel zulässt;

  17. 17.

    entgegen § 36 Abs. 1 ohne Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines fischt;

  18. 18.

    entgegen § 39 Abs. 1 einen Erlaubnisschein nicht mit sich führt oder diesen auf Verlangen nicht aushändigt;

  19. 19.

    einer Rechtsverordnung nach den §§ 20, 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 28 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. 1.
    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Fischerei in Küstengewässern;
  2. 2.
    in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Verfolgung und Ahndung aller anderen Ordnungswidrigkeiten.