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§ 41 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 41 BörsG – Auskunftserteilung (1)

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das antragstellende und das einführende Institut oder Unternehmen sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass der Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emittent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).