§ 41 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener → 2. – Ausgrabung
§ 41 BestattG
Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.