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§ 41 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 AbgG SL – Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

Leistungen nach dem Gesetz über den Landtag werden nicht in die Anrechnung nach § 21 Abs. 3 und 4 einbezogen.