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§ 41 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 7 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 41 AZRG – Verwaltungsvorschriften

(1) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen. 2Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. 2Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Dienstvorschrift anzuhören.

Zu § 41: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328) und G vom 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).