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§ 41 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 4 – Laufbahnwechsel

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 ALVO M-V – Praxisaufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt hat und

  2. 2.

    in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in dem Endamt der Laufbahngruppe 1 erfolgt sein muss.

(2) Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren erwerben die ausgewählten Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10. Als Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ist zusätzlich eine Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden nachzuweisen; der Qualifizierungsfortbildung muss eine Ausschreibung vorausgegangen sein. Die Einzelheiten der Qualifizierungsfortbildung nach Satz 2 regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. § 40 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Feststellung der nach den Sätzen 1 und 2 erreichten Qualifikation trifft die oberste Dienstbehörde.