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§ 412 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Verfahren bei Strafbefehlen

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 412 StPO – Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

1§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Zu § 412: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).