§ 412 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Verfahren bei Strafbefehlen
§ 412 StPO – Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
1§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
Zu § 412: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).