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§ 40c KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 40c KrO – Berichtswesen

Das Berichtswesen legt fest, zu welchen Themen und in welchen zeitlichen Abständen die Landrätin oder der Landrat den Kreistag, den Hauptausschuss oder die Ausschüsse zu unterrichten hat. Das Berichtswesen soll eine wirksame Kontrolle der Verwaltung ermöglichen und die erforderlichen Informationen für politische Entscheidungen geben. Es erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.
    die Entwicklung wichtiger Strukturdaten,
  2. 2.
    die Ausführung der Beschlüsse des Kreistags, des Hauptausschusses und der Ausschüsse,
  3. 3.
    die Entwicklung der Haushalts- und Finanzdaten,
  4. 4.
    die Menge, die Qualität und die Kosten der erbrachten Verwaltungsleistungen, soweit der Kreis über ein geeignetes Rechnungswesen verfügt,
  5. 5.
    den Abgleich der tatsächlichen Entwicklungen mit den vorliegenden Fachplanungen,
  6. 6.
    den Zustand der öffentlichen Einrichtungen,
  7. 7.
    einen Bericht über Stand und Entwicklung sowie Maßnahmen in den Handlungsfeldern Klimaschutz, Energieeffizienz und Energieeinsparung,
  8. 8.
    soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 4 genannten Minderheiten dort traditionell heimisch sind, einen Bericht über den Schutz und die Förderung dieser Minderheiten,
  9. 9.
    einen allgemeinen Verwaltungs- und Personalbericht und
  10. 10.
    die Ausführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

Das Berichtswesen umfasst auch Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, Gesellschaften und andere privatrechtliche Vereinigungen (§ 57 in Verbindung mit §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung) des Kreises sowie Beteiligungen an diesen.