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§ 40 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Abschnitt 12 – Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 ViehVerkV – Anzeige der Übernahme

Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

  1. 1.

    der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,

  2. 2.

    der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,

  3. 3.

    der Anzahl der übernommenen Schweine und

  4. 4.

    des Datums der Übernahme.

Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.