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§ 40 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweites Kapitel – Entscheidungen nach Artikel 63 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 40 VerfGHG NRW – Rücknahme der Anklage

(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines Beschlusses des Landtages zurückgenommen werden. Der Beschluss bedarf der zur Anklageerhebung erforderlichen Mehrheit.

(2) Zur Rücknahme der Anklage ist die Zustimmung des Angeklagten erforderlich.