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§ 40 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürVwZVG – Beitreibung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Die Beitreibung gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden ist statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden.

(2) Die Beitreibung bedarf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, einer schriftlichen Zulassungsverfügung durch

  1. 1.

    die Landesregierung, wenn sie sich gegen eine oberste Landesbehörde richtet,

  2. 2.

    die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sie sich gegen eine andere Behörde des Landes richtet,

  3. 3.

    die obere Aufsichtsbehörde, wenn sie sich gegen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt, ab welchem beigetrieben wird, und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann, zu bestimmen.