Gesetze

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§ 40 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürSchulG – Schulaufsicht

Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen. Näheres regeln das Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht sowie das Thüringer Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft.