Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürLMG – Rechtsform und Organe

(1) Die Landesmedienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Die Versammlung der Landesmedienanstalt kann den Sitz durch Beschluss ändern.

(2) Die Landesmedienanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Organe der Landesmedienanstalt sind

  1. 1.

    die Versammlung und

  2. 2.

    der Direktor.

(4) Amtliche Mitteilungen und die Satzungen der Landesmedienanstalt werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Insoweit wird dem Grundsatz der öffentlichen Bekanntmachung entsprochen. Im Einzelfall kann aus Kostengründen dabei auf eine vollständige Bekanntmachung der Texte im Internetangebot der Thüringer Landesmedienanstalt verwiesen werden.