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§ 40 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 6. Abschnitt – Planfeststellung und Enteignung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 StrG – Planfeststellungsverfahren

(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151) mit der Maßgabe, dass ein Plan, mit dessen Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde, nur dann außer Kraft tritt, wenn er nicht vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens weitere fünf Jahre verlängert wird. Die Verlängerung ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.