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§ 40 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 40 SchulG M-V – Öffnung der Schule

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld. Dazu arbeiten sie zum Beispiel mit anderen Schulen, mit außerschulischen Einrichtungen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personen zusammen, deren Tätigkeiten die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages befördern.

(2) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den Unterricht einbezogen werden.

(3) Die Schule kann im Unterricht und bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung unter Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer einsetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit besteht nicht.