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§ 40 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Lehrkräfte an öffentlichen Schulen → Abschnitt II – Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 40 SchulG – Ausnahmen

(1) Auf die Anwendung der §§ 37 bis 39 kann nach Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums, bei berufsbildenden Schulen nach Entscheidung der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde, verzichtet werden

  1. 1.

    bei einer Lehrkraft, die mindestens vier Jahre

    1. a)

      in der Schulverwaltung,

    2. b)

      in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder

    3. c)

      in leitender Stellung in der Lehrerbildung oder in leitender Stellung im Auslandsschuldienst tätig war,

  2. 2.

    in den Fällen, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auflösungen von Schulen,

  3. 3.

    für berufsbildende Schulen, deren Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist, und

  4. 4.

    bei der Errichtung von Schulen einschließlich des Entstehens neuer Schulen durch organisatorische Verbindung sowie bei noch im Aufbau befindlichen Schulen (Schule im Entstehen).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist der Schulleiterwahlausschuss ein Jahr nach Besetzung der Stelle zu hören, soweit ein Schulleiterwahlausschuss des Schulträgers die Lehrkraft nicht bereits in einem früheren Verfahren als Schulleiterin oder Schulleiter ausgewählt hat.