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§ 40 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Teil – Forstorganisation

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SächsWaldG – Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörde ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere

  1. 1.

    darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen und

  2. 2.

    Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bediensteten im forstlichen Außendienst der Forstbehörden haben bei der forstaufsichtlichen Tätigkeiten die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis bei sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstbezeichnung, über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.

(4) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen.

(5) Erfüllt eine Körperschaft, in deren Eigentum Wald steht, die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen.

(6) Bedienstete und Beauftragte der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise vorher zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken derartige Arbeiten ausgeführt werden sollen. Entstehen durch derartige Handlungen Vermögensnachteile, so hat die veranlassende Behörde eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wieder herzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.