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§ 40 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Teil – Ausnahmen

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 SächsLVO – Ausnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde

  1. 1.

    Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

    1. a)

      Höchstalter für die Einstellung oder den Beginn der Ausbildung: § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1,

    2. b)

      Beförderung vor Ablauf von zwei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von einem Jahr nach der letzten Beförderung: § 7 Abs. 2,

    3. c)
    4. d)

      Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung: § 33;

  2. 2.

    in Ausnahmefällen die Probezeit nach § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 SächsBG und die Mindestprobezeiten nach den §§ 16, 19, 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 abkürzen.

(2) Eine Ausnahme ist zulässig, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.

(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 32 Satz 1 SächsBG bei der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.