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§ 40 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Hochschulgrade und Stipendien

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 40 SächsHSFG – Promotion

(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung.

(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.

(3) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(4) Universitäten und Fachhochschulen wirken zur Promotion von Fachhochschulabsolventen im kooperativen Promotionsverfahren zusammen.

(5) Das Nähere, insbesondere

  1. 1.

    die Zulassung zur Promotion,

  2. 2.

    das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen,

  3. 3.

    das Zusammenwirken mit Fachhochschulen einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrern an Fachhochschulen im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuer, Gutachter oder Prüfer,

  4. 4.

    ob ein Rigorosum durchzuführen ist,

regelt eine Promotionsordnung. § 105 bleibt unberührt.

(6) Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation) vorzulegen. Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Sie wird von mindestens zwei Gutachtern bewertet. Ein Gutachter muss ein nach § 60 oder § 62 berufener Professor an einer Universität sein. Weitere Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessoren sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. In Promotionsverfahren nach § 40 Abs. 1 Satz 2 darf ein Gutachter abweichend von Satz 6 berufener Professor einer Kunsthochschule sein.

(7) Die Promotion kann auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium den berufsqualifizierenden Abschluss und den Hochschulgrad nach § 39 Abs. 1 Satz 1 vermitteln. Die Voraussetzungen hierfür sowie den zu vermittelnden Grad regelt die Hochschule durch Ordnung.

(8) Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen.

(9) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.

(10) Universitäten können Promotionsstudiengänge einrichten, die den Abschluss "Doctor of Philosophy (Ph. D.)" ermöglichen. In diesen Promotionsstudiengängen darf nur der Abschluss "Doctor of Philosophy (Ph. D.)" verliehen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).