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§ 40 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlvorbereitungsurlaub → Titel 2 – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 40 SH AbgG – Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit

(1) Für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit und Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:

  1. 1.

    Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

  2. 2.

    Fällt bei Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, gilt die Amtszeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag insgesamt als abgeleistet. Wird in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf der Amtszeit wieder ein Beamtenverhältnis begründet, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(2) Für die in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend.