§ 40 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte
§ 40 RiG – Beteiligung der obersten Dienstbehörde
Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde entsendet zu den Sitzungen, die auf ihr Verlangen einberufen sind, und zu den Sitzungen, zu denen sie geladen ist, einen Vertreter. An der Beschlussfassung im Präsidialrat nimmt der Vertreter nicht teil. Zeit und Ort der Sitzungen sind der obersten Dienstbehörde vorher mitzuteilen.