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§ 40 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 7 – Besondere Beurkundungen → Abschnitt 1 – Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 40 PStG – Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung

(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.

(3) 1Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. 2Entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.

Zu § 40: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).