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§ 40 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 40 NatSchG – Entnahme von Pflanzen und Tieren (zu § 39 BNatSchG)

(1) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des § 39 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 BNatSchG oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen. Die oberste Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung allgemeine Ausnahmen zulassen für Arten, die von Bildungseinrichtungen für Bildungszwecke genutzt und zu diesem Zweck der Natur entnommen oder für Forschungseinrichtungen für Forschungszwecke entnommen werden dürfen.

(2) Das Verfahren betreffend die Erteilung einer Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 71a LVwVfG findet Anwendung.