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§ 40 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 40 NVAbstG – Statistik und Datenschutz

(1) 1Die Ergebnisse des Volksentscheids sind von der Landesstatistikbehörde statistisch zu bearbeiten. 2Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in von ihr oder ihm zu benennenden Stimmbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Abstimmenden unter Berücksichtigung der Stimmabgabe aufzustellen sind. 2Die Trennung des Volksentscheids nach Altersgruppe und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen abstimmenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. 3Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(3) 1Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheids genutzt werden. 2Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr gebraucht, so sind sie zu löschen.