§ 40 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Richterräte → Vierter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten
§ 40 NRiG – Teilnahme von Richterinnen und Richtern an Personalversammlungen
An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in Personalversammlungen der Gerichte können die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teilnehmen.