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§ 40 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 NLWO – Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 22 Abs. 6),
  3. 3.
    Stimmzettel in genügender Zahl,
  4. 4.
    Vordrucke der Wahlniederschrift,
  5. 5.
    Vordrucke der Schnellmeldung,
  6. 6.
  7. 7.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung,
  8. 8.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  9. 9.
    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.