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§ 40 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IV – Dienstliche Beurteilung und Fortbildung

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 NLVO – Dienstliche Beurteilungen (1)

(1) Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.

(2) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.

(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen

  1. 1.

    übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,

  2. 2.

    übertrifft erheblich die Anforderungen,

  3. 3.

    entspricht voll den Anforderungen,

  4. 4.

    entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und

  5. 5.

    entspricht nicht den Anforderungen

zu verwenden. Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(4) Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, hat der Beurteilende mit dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung dem Beamten bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen.

(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der unmittelbaren Landesbeamten mit Ausnahme der Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).

(6) Für die Beurteilung von mittelbaren Landesbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).