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§ 40 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 NKWO – Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl

(1) 1Die Stimmzettel sind bei mehr als zwei Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 20 und für die erste Wahl bei nur zwei Wahlvorschlägen sowie für die Stichwahl nach dem Muster der Anlage 21 zu erstellen. 2Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so ist der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22 zu erstellen. 3Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit Familienname, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort auf dem Stimmzettel aufgeführt. 4Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der zuständigen Wahlleitung nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. 5Unter den Angaben nach Satz 3 wird nach Maßgabe des Satzes 6 jeweils der Wahlvorschlagsträger genannt. 6Parteien und Wählergruppen werden mit den Angaben nach § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 45a NKWG, ein Einzelwahlvorschlag mit der Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und dem Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers aufgeführt.

(2) § 39 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.