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§ 40 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Sechster Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 LWaG – Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes.

(2) Anfallendes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzung bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt

  1. 1.

    für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

  2. 2.

    für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

  3. 3.

    für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,

  4. 4.

    für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,

  5. 5.

    für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,

  6. 6.

    für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,

  7. 7.

    durch widerrufliche oder befristete Entscheidungen der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlammes aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn

    1. a)

      das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

    2. b)

      eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss

    und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt.

(4) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1 sowie nach den §§ 61 und 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Möglichkeit des Zusammenschlusses nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.

(5) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben, sofern zu ihren Aufgaben auch das Übernehmen und Sammeln des Abwassers und der unter die Beseitigungspflicht fallenden Stoffe am Anfallort gehört.

Zu § 40: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).